Ausbildung und Nebenjob: Dinge, die es für Azubis zu beachten gilt

Vom Jugendarbeitsschutzgesetz, über den Arbeitsvertrag bis zu den Ruhezeiten

Ein junger Mann arbeitet als Aushilfe und steht hinter einer Holztheke
Für viele Azubis ist die Ausübung eines Nebenjobs attraktiv, um die Haushaltskasse aufzubessern. Foto: JesseMcFly/pixabay.com

Die durchschnittliche Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden ist mit 700 -900 netto sehr überschaubar. Wenn Berufsausbildungsbeihilfe nicht in Frage kommt, liegt der Gedanke nahe, sich mit einem Nebenjob oder Minijob etwas dazuzuverdienen. Doch was gibt es für Azubis zu beachten, die neben der Ausbildung arbeiten möchten?

Ein Job neben der Ausbildung

Zuerst müssen grundlegende Dinge geklärt werden. Um welche Art von Nebenjob handelt es sich? Kellnern, in der Küche aushelfen, Nachhilfe geben oder Zeitungen austragen? In den Gesetzestexten gibt es keine Regelungen, die, speziell für Jugendliche in Ausbildung, die einen Nebenjob ausüben möchten, gelten. Da auch ein Minijob als berufliche Tätigkeit gilt, sind die entsprechenden Quellen das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Entscheidend für die Anwendung ist das Alter des Azubis. Für Jugendliche über 15 aber unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz. Außerdem müssen Azubis, die neben der Ausbildung arbeiten möchten, ihren Ausbildungsvertrag prüfen. Der regelt in wieweit der Arbeitgeber informiert werden muss und ob seine Zustimmung benötigt wird. Alle Regelungen für einen Minijob neben der Ausbildung gelten sowohl für Azubis in einer betrieblichen Ausbildung, als auch in einer ausschließlich schulischen Ausbildung oder einer dualen Ausbildung. Falls Kindergeld oder Berufsausbildungsbeihilfe bezogen werden, muss vorher bedacht werden, dass zusätzliche Einkünfte durch einen Nebenjob die Höhe dieser Leistungen verringern können. Auch die Idee während des Urlaubs einen Minijob zu übernehmen ist nicht gut. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz dürfen Arbeitnehmer im Urlaub keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Welche Regelungen stehen im Jugendarbeitsschutzgesetz?

Laut Gesetz dürfen Jugendliche in Ausbildung nicht mehr als 40 Stunden pro Woche und nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Berufsschultage werden mit acht Stunden berechnet, da Zeit für Hausaufgaben und Unterrichtsvorbereitung einkalkuliert wird. Selbst wenn der Unterricht nach der sechsten Stunde endet. Außerdem darf der Jugendliche nur an maximal fünf Tagen pro Woche arbeiten.

Das Entscheidende dabei ist, dass diese Regelungen nicht nur für die Ausbildung, sondern alle Tätigkeiten zusammen, sprich Nebenjob oder Minijob plus Ausbildung, gelten. Jugendliche unter 18, die einen 40-Wochenstunden Ausbildungsvertrag haben, können aufgrund dieser Regelung eigentlich keinen Minijob übernehmen. Allerdings gibt es eine Ausnahme, die besagt, dass an vier Tagen auch achteinhalb Arbeitsstunden möglich sind. So könnten am fünften Tag sechs Stunden für die Ausbildung geleistet werden und es blieben noch zwei Stunden für einen Nebenjob. Allerdings dürfen diese zwei Stunden nicht auf einen sechsten Wochentag fallen, da die fünf Tage pro Woche Regel nicht überschritten werden darf.

Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz

Für volljährige Auszubildende, die neben der Ausbildung einen Job annehmen wollen, findet das reguläre Arbeitszeitgesetz Anwendung. Dieses bietet bessere Möglichkeiten für Azubis, die neben der Ausbildung arbeiten möchten, da es 48 Arbeitsstunden pro Woche erlaubt. Allerdings darf auch hier das Maximum von acht Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten werden. Beschränkt sich der Ausbildungsvertrag auf die Zeit von Montag bis Freitag, ist es in diesem Fall allerdings möglich am Wochenende für acht Stunden einen Nebenjob anzunehmen.

Minijob während der Ausbildung – Ruhepausen einhalten

Werden in dem Ausbildungsvertrag weniger als 40 Wochenarbeitsstunden angegeben, also beispielsweise eine 35 Stundenwoche, ist es theoretisch möglich jeden Tag eine Stunde in einem Nebenjob zu arbeiten. Zu beachten ist allerdings auch, dass das Arbeitszeitgesetz vorschreibt, dass zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der Arbeit am Folgetage eine ununterbrochene Ruhezeit liegen muss. Diese soll mindestens elf Stunden betragen. Bei einem angenommenen Feierabend von 16 Uhr müsste der Minijob um 21 Uhr Feierabend haben. Späte Schichten oder Nachtschichten fallen damit als Möglichkeit also aus.

Ist ein Minijob neben der Ausbildung grundsätzlich erlaubt?

Solange der Ausbildungsvertrag keine Einschränkungen macht und alle anzuwendenden Gesetze eingehalten werden, ist ein Nebenjob während der Ausbildung grundsätzlich erlaubt. Dennoch sollte der Betrieb darüber im Voraus informiert werden. Im Voraus heißt in diesem Fall bereits über die Absicht, bevor das Angebot angenommen wird. Der Betrieb könnte die Zustimmung zu einem Nebenjob verweigern, wenn anzunehmen ist, dass sich der Minijob negativ auf die Leistungen auswirkt. Außerdem kann der Ausbildungsbetrieb gegen die berufliche Nebentätigkeit sein, wenn die Arbeit bei der Konkurrenz stattfinden würde. Gemäß dem Wettbewerbsverbot dürfen volljährige Azubis nicht für konkurrierende Firmen arbeiten.

Wenn der Ausbildungsvertrag einen Nebenjob nicht explizit untersagt und weder Leistung noch Wettbewerb dadurch gefährdet sind, kann ein Azubi einer zweiten Tätigkeit nachgehen. Die vorgeschrieben Arbeitszeitregelungen müssen allerdings beachtet werden. Je nach Vertrag wird gegebenenfalls eine offizielle Zustimmung des Ausbildungsbetriebs benötigt. Liegt keine vertragliche Regelung über eine Genehmigung vor, kann der Ausbildungsbetrieb trotzdem jederzeit seine Informationspflicht einfordern. Der Auszubildende muss dann direkt Angaben zu seinem Nebenjob machen.

Im schlechtesten Fall könnte der Arbeitgeber nachträglich fordern, dass der Minijob nicht ausgeführt werden darf. Das kann er allerdings nicht ohne gewichtigen Grund. Der Ausbildungsbetrieb kann einen Nebenjob nur schwer verbieten, der die Arbeitszeiten nicht gefährdet und keine Verminderung der Leistung erwarten lässt. Gibt ein Azubi beispielsweise am Wochenende Nachhilfe in Mathe steht dies in keinerlei Konflikt mit der Ausbildung. Einzig das bereits erwähnte Wettbewerbsverbot könnte ein striktes Verbot rechtfertigen. Die Arbeit bei der direkten Konkurrenz ist mit oder ohne Regelung im Ausbildungsvertrag untersagt.

Das Wichtigste noch einmal zusammengefasst

Grundsätzlich es ist möglich, dass Auszubildende neben der Ausbildung einen Minijob annehmen. Für Minderjährige, die einen Vertrag über 40 Stunden haben, ist es allerdings fast nicht möglich, da die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten, die ein Maximum von 40 Stunden pro Woche vorschreiben. Für volljährige Azubis gilt das Arbeitszeitgesetz, das eine maximale Anzahl von 48 Wochenstunden vorschreibt, wodurch ein zusätzlicher Arbeitstag pro Woche möglich ist. Werden alle Regelungen eingehalten, die die Arbeitszeit und die Ruhepausen zwischen den Tätigkeiten vorgeben, sind die Möglichkeiten zwar eingeschränkt, aber eine Nebentätigkeit ist möglich. Außerdem ist zu beachten, dass Einkünfte aus einer zusätzlichen Tätigkeit Einfluss auf die Höhe des Kindergeldes, der Berufsausbildungsbeihilfe, des Wohngeldes oder anderer finanzieller Förderungen haben kann.

Der Ausbildungsbetrieb kann einen Nebenjob nicht ohne wichtige Gründe verbieten. Gibt es im Ausbildungsvertrag eine entsprechende Klausel, muss der Arbeitgeber dem Nebenjob aber im Vorfeld zustimmen. Gibt es keine Klausel und die Nebentätigkeit wird ohne Rücksprache aufgenommen, kann der Arbeitgeber von seinem Informationsrecht Gebrauch machen. Dann muss der Azubi umgehend Auskunft über die Tätigkeit geben. Verboten werden darf der Nebenjob nur, wenn er bei der direkten Konkurrenz stattfindet.

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