Ausbildungsvertrag kündigen: Voraussetzungen, Ablauf und potentielle Fallstricke

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Nach dem erfolgreichen Schulabschluss entscheiden sich bekanntlich viele Absolventen für eine Ausbildung in einem technischen Beruf – was nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen freien Stellen eine grundsätzlich gute Entscheidung ist. Aber was passiert eigentlich, wenn die Wahl des Ausbildungsplatzes infolge falscher Erwartungen getroffen wurde, sich herausstellt, dass die täglichen Aufgaben nur wenig mit dem eigentlichen Berufsfeld zu tun haben oder das Betriebsklima am Ende doch deutlich schlechter ist als ursprünglich angenommen? In diesem Fall hat der Azubi die Möglichkeit, die Ausbildung abzubrechen und den Ausbildungsvertrag zu kündigen – allerdings gibt es dabei einige wichtige Dinge zu beachten, um eventuell aufkommenden Probleme von vornherein zu vermeiden.

„Lehrjahre sind keine Herrenjahre“ – dieser Spruch wird vermutlich den meisten (angehenden) Azubis geläufig sein, nicht zuletzt da er häufig der Realität entspricht. Allerdings kann es leider auch vorkommen, dass die Ausbildung nicht nur herausfordernd ist und den Auszubildenden alles abverlangt, sondern schlicht und ergreifend derart katastrophal abläuft, dass die Ausbildung unter diesen Umständen nicht fortgesetzt beziehungsweise beendet werden kann. Die Gründe dafür können mannigfaltig sein: Falsche Versprechungen seitens des Unternehmens, ein schlechtes Betriebsklima (Stichwort Mobbing), fehlende Unterstützung durch den Ausbildungsleiter, Probleme in der Berufsschule oder auch eine stetig steigenden Unzufriedenheit mit den gestellten Aufgaben. Dementsprechend bleiben dem Azubi häufig nur der Abbruch der Ausbildung und die damit verbundene Kündigung des Arbeitsvertrages. Wer hierbei auf Nummer sicher gehen möchte, sollte jedoch einige wichtige Dinge beachten.

Wie kann man den Ausbildungsvertrag kündigen und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Vorab sei gesagt, dass grundsätzlich jeder Azubi den bestehenden Ausbildungsvertrag kündigen kann, sofern es dafür einen berechtigten Grund gibt und die gegebenenfalls bestehende Kündigungsfrist eingehalten wird. Wichtig: Falls der Auszubildende noch nicht Volljährig ist (sprich das 18. Lebensjahr erreicht hat), muss die Kündigung zusätzlich von den Eltern respektive den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Ebenso ist es zwangsläufig erforderlich, dass die Kündigung schriftlich erfolgt, da mündlich getroffene Absprachen oder formlose Kündigungen per E-Mail keinen rechtlichen Bestand haben. Zudem kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag aufgelöst werden soll. Hier unterscheidet man in der Regel zwischen:

1.) Der Kündigung des Ausbildungsvertrages vor Beginn der Ausbildung
Diese Art der Kündigung kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel weil der Auszubildende ein (deutlich) besseres Angebot erhalten oder sich am Ende doch für ein anderes Berufsfeld entschieden hat. In diesem Fall kommt es darauf an, ob in dem Ausbildungsvertrag bestimmte vertragliche Verpflichtungen festgelegt wurden, die eine Kündigung vor Antritt der Ausbildung ausschließen. In der Regel gibt es derartige Klauseln jedoch nur selten, sodass einer Kündigung vor dem Ausbildungsbeginn häufig nichts im Wege steht.

2.) Einer Kündigung innerhalb der Probezeit
Die sogenannte Probezeit, die häufig einen bis vier Monate dauert, ist bekanntlich dazu gedacht, dass sich beide Parteien näher kennenlernen und auf diesem Wege herausfinden können, ob die Chemie stimmt und eine langfristige Bindung Sinn macht. Falls dem nicht so ist, haben beide Seiten die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis außerordentlich zu kündigen – also ohne Angabe eines konkreten Grundes und ohne die Einhaltung einer speziellen Frist. Aber auch hier ist es zwingend erforderlich, dass die Kündigung schriftlich erfolgt.

3.) Der Auflösung des Arbeitsvertrages nach dem Ablauf der Probezeit
Die Kündigung des Ausbildungsvertrages nach der Probezeit ist hingegen etwas komplizierter. So ist eine ordentliche Kündigung seitens des Azubis in der Regel nur dann möglich, wenn eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten wird und der Auszubildende seine Ausbildung in einem anderen Betrieb beenden oder eine neue Ausbildung in einem anderen Bereich beginnen möchte. Das Unternehmen zu wechseln und die Ausbildung dabei im selben Berufsfeld fortzusetzen rechtfertigt eine ordentliche Kündigung hingegen nicht. Handelt es sich stattdessen um eine außerordentliche Kündigung, muss diese begründet werden, beispielsweise anhand nachweisbarer Pflichtverstöße seitens des Ausbildungsbetriebes. Ebenso können ausbleibende Gehaltszahlungen, Mobbing oder die bewusste Missachtung der zulässigen Arbeitszeiten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Der Aufhebungsvertrag: Die Alternative zur Kündigung

Abschließend sei gesagt, dass es noch eine weitere Möglichkeit gibt, um das Ausbildungsverhältnis zu beenden, sofern weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. In diesem Fall spricht man von dem sogenannten Aufhebungsvertrag. Hierbei haben beide Seiten – also der Betrieb, als auch der Azubi selbst – die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis in beidseitigem Einverständnis aufzulösen. Das hat den Vorteil, dass der Azubi dem neuen Arbeitgeber nicht erklären muss, warum der vorherige Vertrag gekündigt wurde. Allerdings sollte man in jedem Fall darauf achten, dass mit dem Aufhebungsvertrag keine Schadensersatzansprüche verbunden sind. Tipp: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte den Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift von einem Anwalt oder einem Experten für Arbeitsrechtschutz auf seine Richtigkeit hin überprüfen lassen.

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