Azubis: Müssen sie an Weihnachten arbeiten?

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Azubi sitzt am PC
Foto: OrnaW / pixabay.com

Nicht nur Weihnachten, auch Neujahr steht bereits wieder vor der Tür – doch wie gestalten sich die Arbeitszeiten für Auszubildende während dieser Tage? Ist im Bezug zu den Feiertagen etwas Bestimmtes zu beachten? Im Folgenden die Antworten auf die häufigen Fragen. Übrigens: Top Ausbildungsbetrieb (DIQP) – dies ist das Arbeitgebersiegel für einen hervorragenden Ausbildungsbetrieb!

Arbeit an Feiertagen – diese Regelungen gelten für Azubis

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass an solchen Feiertagen nicht gearbeitet werden muss – für Minderjährige ist dies sogar gar nicht erlaubt. Dies besagt der Paragraf 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Doch gibt es natürlich wie so oft die klassischen Ausnahmeregelungen, welche zum Jahresende beachtet werden müssen.

Regelungen bei Minderjährigkeit

Ein minderjährige(r) Auszubildende(r) darf sowohl an Feiertagen als auch an Samstagen und Sonntagen nicht arbeiten. Hier gilt die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden – diese sind an lediglich fünf Tagen pro Woche abzuarbeiten. Doch können auch hier Ausnahmen gelten: Beispielsweise dann, wenn im Gegenzug zur geleisteten Arbeit an einem Feiertag ein anderer Tag dem Azubi freigestellt wird. Dieser muss allerdings noch in derselben oder spätestens in der darauffolgenden Woche liegen.

Die Freizeit an Wochenenden sowie an Feiertagen lässt sich leider nicht mit jedem Beruf vereinen. Dies kann in den folgenden Branchen und Berufen der Fall sein:

  1. Landwirtschaft
  2. Tierhaltung
  3. Verkehrswesen
  4. Reparaturwerkstätten
  5. Krankenhaus

Sprich: In der Regel gilt der Feiertag als ein freier Tag für den minderjährigen Azubi, Abweichungen kann es dennoch geben. Doch steht dem Auszubildenden das Anrecht auf einen ausgleichenden freien Tag zu. An jenem Tag darf KEINE Berufsschule stattfinden – schließlich soll der freie Tag der Erholung dienen.

Regelungen bei Volljährigkeit

Bei der Volljährigkeit gilt ebenso eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden – der Unterschied: Volljährige dürfen an bis zu sechs Tagen pro Woche beschäftigt werden. Tatsächlich sind aber auch die folgenden Erhöhungen möglich: zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt innerhalb von sechs Monaten acht Stunden nicht übersteigt.

Des Weiteren gilt im Gegenzug zu Minderjährigen: Der Samstag gilt als regulärer Arbeitstag. Sofern sich keine anderen Regelungen im Vertrag vorfinden, so entstehen an dieser Stelle auch keine Begünstigungen. Doch können auch hier wieder einige Ausnahmeregelungen greifen.

Wie sieht es mit der Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus? Hier gilt: Wird am Feiertag gearbeitet, so entsteht der automatische Anspruch auf einen Ausgleichstag – und zwar innerhalb der folgenden acht Wochen. Wird an einem Sonntag (ohne Vorliegen eines Feiertages) gearbeitet, so muss der Ersatzruhetag bereits innerhalb der folgenden zwei Wochen stattfinden.

Auch ein volljähriger Auszubildender wird noch ausreichend freie Feiertage erhalten. Aufgrund wichtiger Aufgaben müssen dennoch einige Betriebe und Branchen ihre Abstriche machen. Im Zweifelsfall ist einfach im beschäftigten Betrieb nachzufragen.

Arbeit an Heiligabend und Silvester

Hier gilt für Minderjährige folgendes: Ab 14 Uhr darf der/die Auszubildende sowohl an Heiligabend als auch an Silvester nicht mehr beschäftigt werden. Individuelle Regelungen in den Betrieben können sogar zu größeren Begünstigungen des Azubis führen. Entsprechend ist sich bereits im Vorfeld im Unternehmen zu erkundigen. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel.

Übrigens: In vielen Betrieben ist es sogar üblich, dass das Unternehmen zum Jahreswechsel Betriebsferien macht. In solchen Fällen hat demnach die gesamte Belegschaft frei.

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