Betriebsrat: Aufgaben, Rechte und Pflichten

Betriebsrat: Aufgaben, Rechte und Pflichten
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Durch das Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat mit speziellen Rechten sowie Pflichten ausgestattet und genießt einen besonderen Schutz. Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Betriebsrat Mitarbeiter vor willkürlichen Entscheidungen des Unternehmens schützen. Zu den elementaren Aufgaben des Betriebsrats steht der Schutz der Mitarbeiter. Welche weiteren Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebsrat hat, wird im nachfolgenden Artikel erklärt.

Aufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat muss im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben darüber wachen, dass die Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und geltenden Gesetze zu Gunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden. Diese Dinge werden festgelegt im Betriebsverfassungsgesetz (§ 80). Weiter hat der Betriebsrat beim jeweiligen Arbeitgeber jene Maßnahmen zu beantragen, die der Belegschaft sowie dem Betrieb dienen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern tatsächlich durchgesetzt ist. Im Rahmen dieser Aufgabe muss der Betriebsrat bei der Beschäftigung, Einstellung, Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung auf eine gleichberechtigte Verteilung sorgen. Dafür, dass ein Unternehmen auf die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie achtet, ist der Betriebsrat verantwortlich. Auch die Eingliederung von schutzbedürftigen Personen und Schwerbehinderten zählt zu den Rechten und Pflichten des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat weiter darauf zu achten, dass ausländische Arbeitnehmer im Unternehmen eingegliedert werden und das Verständnis mit dem deutschen Arbeitgeber gefördert wird. Im Rahmen der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates zählt, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der betrieblichen Umweltschutzes gefördert werden.

Pflichten gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz

Der Betriebsrat muss die ArbeitnehmerInnen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten und bei Verhandlungen für Information sowie Transparenz sorgen. Zu der stärksten Form der Mitwirkung durch den Betriebsrat steht die echte Mitbestimmung. Insbesondere bei der Beteiligung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) darf der Arbeitgeber Entscheidungen nur dann treffen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hat. Falls Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung erreichen, ist eine Einigungsstelle zu bilden, die dann eine verbindliche Entscheidung fällt.

Rechte des Betriebrats

Der Betriebsrat erhält das stärkste Recht durch die so genannten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ohne die Zustimmung des Betriebsrates einige Maßnahmen nicht durchführen darf. Lediglich durch einen Tarifvertrag oder ein anderweitiges Gesetz ist es möglich, Pausen, Arbeitszeiten und Urlaub zu regeln. Der Betriebsrat muss zustimmen, wenn Bestimmungen zum Verhalten von Betriebsordnungen und Arbeitnehmern geändert werden. Auch bei der Gestaltung von leistungsbezogenen Löhnen sowie Entgelten hat der Betriebsrat das Recht mitzuwirken. Die Zustimmungspflicht des Betriebsrates ist erforderlich bei:

  • Anwesenheitskontrollen
  • Rauchverboten
  • Bekleidungsregelungen
  • Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Einführung von Überstunden oder Kurzarbeit
  • Gleitzeitarbeit
  • Dauer und Lage der Pausen
  • Festlegung von Lohnabrechnungszeiträumen
  • Betriebsurlaub
  • Urlaubssperren
  • Verteilung des Urlaubs während eines Kalenderjahres
  • Maschinelle Erfassung der Arbeitszeit
  • Videoüberwachung
  • Gewinn- oder Ergebnisbeteiligungen und Provisionen

uvm. Weiter hat der Betriebsrat eine große Anzahl an Beteiligungsrechten, die die Funktion und den Einfluss zum Arbeitnehmerschutz ermöglichen sowie einfacher gestalten. Über geplante Umgestaltungen und betriebliche Auswirkungen muss der Betriebsrat informiert werden. Falls der Betriebsrat selbst keine qualifizierten Kompetenzen in diesen Bereichen besitzt, hat er das Recht, eine qualifizierte Beratung einzuholen. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Anhörungsrechte den Betriebsrat vor einer Entscheidung befragen. Der Betriebsrat hat Beratungsrechte, die über das Anhörungsrecht hinaus reichen. Diese greifen insbesondere bei Verlegung, Stilllegung von wesentlichen Stellen des Unternehmens oder grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation. Greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht, steht dem Betriebsrat ein Widerspruchsrecht zu. Dieses kann bei ordentlichen Kündigungen eine tragende Rolle einnehmen, wenn es seitens des Arbeitgebers zu einer Fehlentscheidung gekommen ist. Insbesondere bei personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat im Vorfeld informieren und vollumfänglich unterrichten.

Unterlassungsanspruch

Wird der Betriebsrat bei der Ausübung seiner Rechte und Pflichten behindert, kann beim Arbeitsgericht Klage auf Unterlassung eingereicht werden. Im Betriebsverfassungsgesetz sind die maßgeblichen Rechte des Betriebsrates geregelt, falls es seitens des Arbeitgebers zu einem groben Verstoß kommen sollte. Das Betriebsverfassungsgesetz bildet die Grundlage, damit der Betriebsrat als unverzichtbare Instanz sowie als Gegenpol zum Arbeitgeber fungieren kann.

1 Kommentar

  1. Danke für die zahlreichen Tipps für einen Betriebsrat. Wir suchen für unseren Betriebsrat ein Businesshotel, wo wir Tagungen absolvieren können. Wir merken wenn wir eine Schulung in unser Unternehmen machen werden wir immer unterbrochen.

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