Personengesellschaften (GbR, GmbH, OHG, …) im Überblick

Natürliche und juristische Personen
"Worin liegt der Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person?" - diese Frage wird sehr häufig in Prüfungen gestellt. Foto: izzet ugutmen/Shutterstock.com

Als Personengesellschaften versteht man den Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen, die gemeinsam einen bestimmten Zweck verfolgen. Dabei kann es sich sowohl um natürliche, als auch um juristische Personen handeln. In der Regel stehen bei dem Zusammenschluss die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund.

Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zählt als Ursprungsform der Personengesellschaften. Daneben stehen die GmbH & Co. KG, die GmbH & Co. OHG, die OHG und die KG. Desweiteren existieren unter den Formen der Personengesellschaft die PartG, sowie die stille Gemeinschaft und die EWIV.

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Sie wird die leichteste Form der Personengesellschaften bezeichnet. Als Beispiel hiefür sind unter anderem Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen zu nennen. Die GbR wird allein durch das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) geregelt. Sie stellt keine Handelsgesellschaft im eigentlichen Sinne dar und wird somit auch nicht im Handelsregister eingetragen.

GmbH & Co. KG bzw. Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der GmbH & Co. KG, sowie der Kommanditgesellschaft (KG) handelt es sich um Handelsgesellschaften. Sie unterliegen dem HGB (Handelsgesetzbuch) und werden im Handelsregister geführt. Sowohl bei der GmbH & Co. KG, als auch bei der KG, übernimmt ein Kommanditist (Gesellschafter) nur beschränkte Haftung. Allerdings kann die GmbH & Co. KG im Gegensatz zur KG auch von einer Person allein gegründet werden.

GmbH & Co. OHG bzw. OHG (Offene Handelsgesellschaft)

Die OHG ist ebenso eine Personengesellschaft und kann durchaus als Weiterentwicklung einer GbR angesehen werden, wobei der Schwerpunkt einer OHG bei den beteiligten Gesellschaftern liegt. Bei einer OHG und auch bei der GmbH & Co. OHG kommen die Kommanditisten zum Ausführen eines Handelsgeschäfts zusammen. Daher müssen die zwei Formen der Personengesellschaften ebenfalls im Handelsregister geführt werden.

Darüberhinaus haftet in einer GmbH & Co. OHG die GmbH als Gesellschafter eingeschränkt, während bei einer OHG die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haften, unter anderem auch mit dem Privatvermögen. Man spricht bei der OHG auch von der sogenannten solidarischen Haftung, bei der notfalls jeder einzelne Gesellschafter allein für die Schulden haftbar gemacht werden kann.

PartG (Partnerschaftsgesellschaften)

In einer Partnerschaftsgesellschaft können sich ausschließlich Freiberufler zur gemeinsamen Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Im Wesentlichen beruht die PartG auf den Grundlagen der GbR. Im Gegensatz zur GbR bietet sie allerdings in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. Die Partnerschaftsgesellschaft wird im Partnerschaftsregister eingetragen und mit dem Zusatz “Partnerschaft” oder “& Partner” geführt.

Stille Gesellschaften

Es handelt sich bei einer stillen Gesellschaft um eine sogenannte Innengesellschaft. Dabei wird zwischen zwei Arten der stillen Gesellschaft unterschieden. Der typisch stillen Gesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft. Der Gesellschafter ist im Rahmen einer stillen Beteiligung am Gewinn, sowie am Verlust der Gesellschaft, je nach Vereinbarung, beteiligt, aber nicht an ihrem Vermögen. Dem Gesellschafter stehen lediglich die Kontrollrechte des HGB (nach § 233) zu. Andere Vereinbarungen sind jedoch möglich. Weichen die Vereinbarungen von den gesetzlichen Vorgaben ab, handelt es sich dabei um eine atypische Gesellschaft. Bei dieser Form ist der Gesellschafter auch am Gesamtvermögen der Gesellschaft beteiligt.

EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung)

Die EWIV gilt als die erste und bisher einzige Rechtsform des europäischen Rechts für Gesellschaften. Sie wird sowohl in Deutschland, als auch in Österreich als Personengesellschaft betrachtet. Die EWIV dient der grenzüberschreitenden Kooperation innerhalb der Gemeinschaft. Allerdings darf sie für die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder nur eine Hilfstätigkeit darstellen und keine eigene Geschäftsidee zur Gewinnerzielung beabsichtigen.

Die selbständige Tätigkeit der EWVI-Mitglieder bleibt unberührt. Die grundsätzlich formfreie Gründung ermöglicht nicht nur Gesellschaften, die einen bestimmten Erwerbszweck beabsichtigen, sondern auch juristischen Einheiten (öffentlich, sowie auch privat) eine EWIV zu gründen. Die EWIV soll insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der EU von kleinen und mittleren Unternehmen, sowie auch die Verbindung von Praxis und Wissenschaft fördern.

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