Probezeit in der Ausbildung: Dauer, Verkürzung, Verlängerung und mehr

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Probezeit in der Ausbildung: Dauer, Verkürzung, Verlängerung und mehr
Foto: racorn/Shutterstock.com

Viele Azubis und Ausbildungsplatz-Interessenten fragen sich, wie lange die Probezeit in der Ausbildung eigentlich geht und was es damit auf sich hat. Dieser Ratgeber soll zum Thema Probezeit in der Ausbildung ein wenig Klarheit schaffen.

Im „normalen Arbeitsrecht“ ist eine Probezeit von sechs Monaten vorgeschrieben. Die Dauer der Probezeit wird jeweils im Arbeitsvertrag vermerkt. Für die Ausbildung gelten allerdings etwas andere Regelungen, die im Folgenden erläutert werden:

Die gesetzliche Probezeit in der Ausbildung

Wie bereits angedeutet, existiert für die Probezeit im Rahmen der Ausbildung eine etwas andere Gesetzesgrundlage als „Normal-Beschäftigte“. Die Probezeit in der Ausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (§20) festgelegt. Demnach sollte die Probezeit mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen. Oftmals wird eine Probezeit von drei bis vier Monaten im Ausbildungsvertrag festgelegt.

Wozu dient die Probezeit eigentlich?

Die Probezeit erfüllt ihren Zweck für den Ausbildungsbetrieb als auch für den Auszubildenden selbst. Schließlich kann der Azubi in dieser Zeit den Betrieb und vor allem das Berufsfeld besser kennenlernen und für sich prüfen, ob es die richtige Entscheidung war, diesen Beruf zu erlernen.

Durchaus möglich: Verkürzung der Probezeit

Generell ist eine Verkürzung der Probezeit möglich. Das ist vor allem dann häufig der Fall, wenn der Auszubildende bereits vor dem Beginn der Ausbildung im Betrieb tätig war – zum Beispiel im Rahmen eines Praktikums oder eines Aushilfs- bzw. Ferienjobs. In den meisten Fällen ist davon auszugehen, dass der Ausbildungsbetrieb auf eine Verkürzung der Probezeit eingeht, sofern zuvor schon eine Zusammenarbeit stattgefunden hat. Schließlich ist es auch ein Bekenntnis zu dem Azubi, dass der Betrieb ihn für die Ausbildung engagieren möchte. Die verkürzte Probezeit beträgt in der Regel ein bis zwei Monate und sollte ebenfalls im Ausbildungsvertrag festgehalten werden.

Verlängerung der Probezeit

In seltenen Fällen ist auch eine Verlängerung der Probezeit möglich, doch dafür braucht es triftige Gründe. Ein Grund wäre zum Beispiel, dass der Auszubildende auf Grund von Krankheit länger als ein Drittel der gesamten Probezeit ausgefallen ist. Allerdings sollten solche Maßnahmen zuvor im Ausbildungsvertrag geregelt sein. Eine Verlängerung der Probezeit ohne Grund bzw. Ausfallzeiten des Azubis ist in der Regel als nichtig anzusehen.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Grundsätzlich ist in der Probezeit keine Kündigungsfrist vorgesehen. Das bedeutet, dass sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Auszubildende selbst zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen kündigen können. Falls es erforderlich scheint, kann allerdings eine sogenannte Auslauffrist gewährt werden.

Kündigungsschutz in der Probezeit

Auf Grund dessen, dass es keine Kündigungsfrist in der Probezeit gibt, gibt es üblicherweise auch keinen Kündigungsschutz für den Azubi. Anders verhält es sich bei Personen, die gewisserweise schutzbedürftig sind, dazu zählen zum Beispiel: Schwangere, Schwerbehinderte oder Mitglieder der Jugendvertretung. Wird eine Kündigung in der Probezeit ausgesprochen, so können diese Personengruppen durchaus Widerspruch einlegen.

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