Prokurist: Definition und Aufgaben

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Ein Prokurist hat mit der Prokura die Vollmacht für Aufgaben des laufenden Geschäftsbetriebes erhalten. Foto: tsyhun/Shutterstock.com

Prokurist: Definition

Der Prokurist besitzt auf Grund seiner verantwortungsvollen Position und vielfältigen Aufgaben einen ganz besonderen Stellenwert in der Firma. Mit der Prokura hat er die Vollmacht für Aufgaben des laufenden Geschäftsbetriebes erhalten.

Welche Aufgaben hat ein Prokurist?

Auf Grund seiner besonderen Befugnisse gilt der Prokurist als höher gestellter Mitarbeiter einer Firma. Die zugeteilte Vollmacht (Prokura) erlaubt es dem Prokuristen, Geschäftsvorgänge zu unterzeichnen, Handlungsvollmachten zu vergeben und Verbindlichkeiten einzugehen. Für die Erteilung von Handlungsvollmachten gilt, dass diese lediglich im Rahmen der Prokura erteilt werden dürfen. Vollmachten, die darüber hinausgehen, dürfen nicht erteilt werden.

Was ist eine Prokura?

Prokura kann frei übersetzt mit „Vollmacht“ und „Sorge tragen“ übersetzt werden. Normale Mitarbeiter eines Unternehmens besitzen in der Regel keine besondere Entscheidungsbefugnis und haben dementsprechend auch keine vollwertige Vertretungsautorität. Diese Autorität hat nur derjenige, der über eine Prokura verfügt – der Prokurist.

Welche Arten von Prokura gibt es?

In der Regel wird zwischen folgenden Prokura unterschieden:

Einzelprokura

Die Prokura wird einer einzelnen Person erteilt.

Filialprokura

Die Prokura bezieht sich auf eine Filiale/Geschäftsstelle.

Generalprokura

Die Prokura beschränkt sich auf die Niederlassung eines Kaufmanns.

Gesamtprokura

Entscheidungen werden zwischen zwei oder mehrere Prokuristen in gemeinschaftlicher Absprache getroffen.

Wann wird eine Prokura ungültig?

  • Bei einem Wechsel des Geschäftsführers
  • Bei schriftlichem Widerruf
  • Im Zuge einer Insolvenz
  • Bei Schließung des Unternehmens
  • Beim Verkauf des Unternehmens
  • Bei Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen
Welchen Zusatz bekommt die Unterschrift eines Prokuristen?
Das Ausüben der Vollmacht wird durch Hinzufügen eines Hinweises auf die Prokura zum Namen des Kaufmanns (der Firma) und zum Namen des Prokuristen kenntlich gemacht (§ 51  HGB). Der Zusatz wird üblicherweise mit ppa. (lateinisch per procura autoritate, deutsch ‚mit der Macht einer Prokura‘) abgekürzt.
Quelle: Wikipedia

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