Umsatzsteuervoranmeldung – was ist das und wer muss es machen?

Frau macht sich Notizen
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Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer – das Thema Steuern bereitet vielen Menschen Problemen und die unterschiedlichen Steuerarten auseinanderzuhalten ist nicht immer einfach. Freelancer und Selbstständige, die aufgrund ihrer Einkommenshöhe umsatzsteuerpflichtig sind, müssen regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Stichtag ist bei monatlicher Abgabe der 10. eines jeden Monats, eine Verlängerung kann in Ausnahmefällen beantragt werden. Aber wer muss diese Voranmeldung überhaupt abgeben und welche Informationen sind nötig?

Wer muss und wer bleibt verschont?

Grundsätzlich müssen alle Selbstständigen, Unternehmer und Freelancer eine sorgfältig ausgefüllte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, wenn sie umsatzsteuerpflichtig sind. Ob dies der Fall ist, hängt von der Höhe des erwirtschafteten Einkommens ab. Für Neugründer interessant zu wissen:

Übersteigt das Einkommen im ersten Jahr nach Gründung die Grenze von 22.000 Euro nicht und werden im kommenden Jahr weniger als 50.000 Euro eingenommen, kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden.

Besonderheit: Für Kleinunternehmer ändert sich die Geschäftsform, wenn im Vorjahr mehr als 22.000 Euro eingenommen wurden oder die Einkünfte im Folgejahr mehr als 50.000 Euro betragen werden. Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen nach §19 des Umsatzsteuergesetzes ohne Aufführung von Umsatzsteuern ausgestellt werden.

Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen – das ELSTER-Portal des Finanzamts

Für steuerliche Geschäfte ist das ELSTER-Programm der Finanzämter eine wichtige Basis. Um dieses am heimischen PC nutzen zu können, muss ein Login-Zertifikat beantragt und erstellt werden. Um die Registrierung bei Elster durchzuführen, braucht es außerdem eine Steuernummer.

Tipp für Neugründer: Die eigene Steuernummer wird vom Finanzamt zugewiesen, sobald eine steuerpflichtige Tätigkeit angemeldet wird.

Ob Einkommensteuer- oder Umsatzsteuererklärung, das Portal von Elster bietet die verschiedenen Formulare direkt als Download an. Alles kann bequem am PC ausgefüllt und dann an das Finanzamt übermittelt werden. Zu jedem einzelnen Formular gibt es Erklärungen, die jedoch zu Rückfragen führen können. Einfacher kann es mit einer gut strukturierten Software, wie beispielsweise Lexware funktionieren.

Typisch Finanzamt: Teilweise sind die Erklärungen hinter den symbolträchtigen Fragezeichen so kompliziert verfasst, dass am Ende mehr Fragen als Antworten offen bleiben. Nach dem ersten Mal funktioniert es dann aber meist besser.

Monatlich, einmal pro Quartal oder jährlich? So oft wird die Umsatzsteuervoranmeldung fällig

Fristen gehören zum Leben, bei der Umsatzsteuervoranmeldung sind die Fristen vom Einkommen abhängig.

Wichtig: Neu gegründete Unternehmen, Freelancer und Selbstständige müssen im ersten Jahr der Umsatzsteuerpflicht monatlich eine Voranmeldung vornehmen. Stichtag ist jeweils der 10. des Folgemonats.

Ansonsten gelten folgende Regeln:

  • Umsatzsteuer von mehr als 7.500 Euro pro Jahr: Es ist eine monatliche Voranmeldung nötig.
  • Umsatzsteuer zwischen 1.000 und 7.500 Euro pro Jahr: Die Voranmeldung erfolgt pro Quartal.
  • Umsatzsteuer unter 1.000 Euro pro Jahr: Die Voranmeldung muss einmal jährlich erfolgen.

Der 10. ist als Stichtag nicht nur der letzte mögliche Tag für eine fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, er ist auch der Tag der Überweisung. Um die Zahlung nicht zu verpassen, bietet sich eine Abbuchungserlaubnis für das Finanzamt an. Dieses bucht nach Prüfung der Voranmeldung den entsprechenden Betrag automatisch vom Konto ab.

Frist kann mittels Dauerfristverlängerung um einen Monat verschoben werden

Das Finanzamt versteht bei Fristversäumungen keinen Spaß. Schon ein Tag zu spät kann einen Säumniszuschlag von 10 % mit sich bringen. Um das zu verhindern, gibt es die Möglichkeit, eine Fristverlängerung von einem Monat zu beantragen.

Als Dauerfristverlängerung ist es möglich, die Frist langfristig für einen Monat zu verschieden. Um in den Genuss zu kommen, ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige einen Sondervorschuss in Höhe von 1/11 der Gesamtvorauszahlungen im Vorjahr leistet.

 

 

 

 

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