Urlaubsanspruch bei Kündigung: Wie viel steht mir zu?

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"You are Fired" steht in weißer Schrift auf einer Schieferntafel
Wie hoch der Urlaubsanspruch im Falle einer Kündigung ist, ist klar definiert. Abbildung: geralt/pixabay.com

Sie gelten als die wertvollste Zeit des Jahres! Die Urlaubstage lassen uns Luft holen und wir haben endlich die Gelegenheit mit der Familie oder mit Freunden zu unternehmen, was uns Spaß macht. Doch was ist, wenn am Ende des Kalenderjahres noch ungenutzter Urlaubsanspruch übrig ist und wie wird mit diesem Verfahren, wenn es zur Kündigung kommt?

Wie sich Resturlaub und ungenutzter Urlaubsanspruch definieren

Als Resturlaub definiert der Gesetzgeber die Urlaubstage, die in dem Entstehungsjahr des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub aus welchen Gründen auch immer nicht vom Arbeitgeber gewährt oder vom Arbeitnehmer genommen wurden. Es besteht die Möglichkeit diesen Urlaubsanspruch zu übertragen, allerdings nur bis zum 31. März der Folgejahres.

Den meisten Beschäftigten ist zudem nicht klar, wie mit verbleibenden Urlaubstagen im Rahmen einer Kündigung zu verfahren ist, wenn sich solche zum Ende des Jahres auf dem Urlaubstagekonto angesammelt haben. Endet das Beschäftigungsverhältnis, besteht generell die Möglichkeit diesen ungenutzten Urlaubsanspruch auszahlen zu lassen. Was dabei zu beachten ist, wann der Beschäftigte besser den Urlaub nehmen sollte und wie Urlaubsanspruch in Geld umgerechnet wird, wird nachfolgend erklärt.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer generell Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Im Rahmen der tariflichen Sechstagewoche beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht ein Sonn- oder Feiertag sind. In besonderen Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, was aber im Arbeitsvertrag detailliert und verbindlich festzuhalten ist. Diese vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Regelungen bilden die Untergrenze des Urlaubsanspruchs. Tarifliche und Verträge und direkte Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können davon abweichen, soweit die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind.

Urlaubsanspruch ins Folgejahr übertragen

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Erholungsurlaub während des laufenden Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu gewähren ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, einen verbleibenden Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 BUrlG zu übertragen. Zu diesen Ausnahmen gehören dringende betriebliche Gründe oder solche, die in der Person des Arbeitnehmers begründet sind.

Zum Beispiel:

  • Einer der häufigsten Gründe ist die Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs, denn dann treten Krankheitstage ein, weshalb sich Urlaubstage ungeplant ansammeln.
  • Oft passiert es auch, dass insbesondere zum Jahresende ein geplanter Urlaub vom Arbeitgeber nicht gewährt werden kann, weil zahlreiche Arbeitnehmer erkrankt sind.
  • Im Einzelhandel ist arbeitsintensive Vorweihnachtszeit häufig der Grund dafür, dass ein bestehender Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber versagt werden muss.
  • Außerdem kann es passieren dass Kollegen aus sozialen Gründen nach § 7 Abs. 1 BUrlG bei der Gewährung des Erholungsurlaubes bevorzugt wurden, weshalb sich bei anderen ein Resturlaub ansammelt.

Bis wann ist ein übertragener Urlaubsanspruch zu nehmen?

Wurde der Resturlaub aus wichtigem Grund ins Folgejahr übertragen, ist dieser soweit irgend möglich in einem Stück vor Ablauf des 31. März zu nehmen. Dass heißt, alle Tage des Urlaubsanspruchs müssen bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten sein. Danach, also ab dem 01. April ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, den Resturlaub zu gewähren. Ausnahme: Hat der Arbeitgeber aus welchen Gründen auch immer verhindert, dass der Beschäftigte den Resturlaub im ersten Kalendervierteljahr nicht antreten konnte, tritt eine Sonderregelung in Kraft.

Urlaubsanspruch nach einer Kündigung

Bei der Berechnung des Resturlaubs ist es egal, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wurde. Das gilt auch für begründete fristlose Kündigungen.
Allerdings passiert es nicht selten, dass der Arbeitgeber dann den zustehenden Erholungsurlaub ganz oder teilweise verweigert oder einen bereits gewährten Urlaub widerrufen will. In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer mit einer erfolgreichen Klage beim Arbeitsgericht rechnen.

Es gibt eine Ausnahme, die dem Arbeitgeber bei einer regulären Kündigung die Möglichkeit gibt, eine Gewährung des Resturlaubs zu verweigern. Immer dann, wenn durch den scheidenden Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neuer Mitarbeiter eingearbeitet werden muss. Und es kann bei einer fristlosen Kündigung dazu kommen, dass ein Urlaubsanspruch nicht mehr abgegolten werden kann, weil einfach nicht genügend Zeit verfügbar ist. Diese Fälle sind im § 7 Abs. 4 BUrlG geregelt.

Generell sind die Arbeitgeber dazu angehalten, den Urlaubsanspruch in bezahlten freien Tagen zu gewähren. Alternativ, sofern dies nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, den verbleibenden Urlaub auszubezahlen.

Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen

Bei der Berechnung des Resturlaubs ist es entscheidend, wann das Beschäftigungsverhältnis laut Kündigung endet. Erfolgt die Kündigung mit Datum vor dem 30.06 eines Jahres, stehen dem Arbeitnehmer für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Beispiel: Erfolgt eine fristlose Kündigung zum 20. Mai, hat der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf den Urlaub für die Monate Januar bis April. Sind im Tarif- oder Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage vereinbart, lautet die Rechnung 30 Tage Jahresurlaub geteilt durch 12 Monate, multipliziert mit vier vollen Monaten = 10 Tage Resturlaub. Erfolgt die Kündigung zum 31.05. ergeben sich nach dieser Formel 12,5 Tage. Diese werden gemäß gesetzlicher Vorgaben auf 13 volle Urlaubstage aufgerundet. Bereits gewährte und abgegoltene Urlaubstage sind natürlich vom Resturlaub abzuziehen.

Erfolgt die Kündigung zu einem Datum nach dem 30.06. des Jahres, muss der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindesturlaub für das gesamte Kalenderjahr gewähren. Das sind bei einer Sechstagewoche 24, bei einer Fünftagewoche 20 Urlaubstage.

Wurden im Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage vereinbart, als gesetzlich vorgeschrieben, wird der verbleibende Urlaubsanspruch nach der Zwölftel-Methode berechnet. Allerdings gilt auch hier, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf. Wurde diese sogenannte pro rata temporis Methode nicht im Arbeitsvertrag vereinbart, steht dem Arbeitnehmer der gesamte individuell vertraglich vereinbarte Jahresurlaub zu.

Verbleibenden Urlaubsanspruch auszahlen lassen

Wird Resturlaub ausbezahlt, wird dies juristisch Urlaubsabgeltung genannt. Dabei ist zu beachten, dass eine Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber nur auf Grund eines Antrags durch den Beschäftigten erfolgt. Kein Antrag – keine Auszahlung. Diese Auszahlung von Resturlaub ist sofort fällig, d.h.: der Arbeitgeber muss das Geld direkt überweisen, nicht erst mit der letzten Gehaltszahlung oder einer später zu gewährenden Abfindung. Nachzulesen beim Bundesarbeitsgericht BAG, Az. 9 AZR 365/10.

Allerdings: Ist noch Resturlaub aus dem vergangenen Kalenderjahr vorhanden, ist die Abgeltung eine Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber. Dieser ist nicht verpflichtet alten Urlaub finanziell zu entschädigen, denn dazu fehlt jede gesetzliche Grundlage.

Soll Resturlaub ausbezahlt werden, sind die letzten 13 Wochen der Beschäftigungszeit entscheidend. Berechnungsgrundlage ist gemäß § 11 BUrlG der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Kündigungsdatum, was einem Quartal entspricht. Der Wochenlohn wird ermittelt, indem die drei letzten Monatsgehälter addiert und dann durch 13, respektive durch 65 Arbeitstage geteilt werden. Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise bei einer Fünftagewoche 2.000 Euro im Monat, ergibt sich eine Summe von 6.000 Euro. Sind noch 6 Tage Resturlaub vorhanden, gilt folgende Rechnung: 6.000 x 6 Tage ./. 65 Arbeitstage = 553,85 Euro.

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