Vorsteuerabzugsberechtigung: Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt und wer nicht?

Eine Ärztin schreibt etwas auf
Ärzte sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da keine Ware einen Mehrwert erhält, sondern die in Anspruch genommene Leistung das Expertenwissen des Arztes ist. Foto: megaflopp/Shutterstock.com

Um zu klären, wer vorsteuerabzugsberechtigt ist und wer nicht, muss man zunächst einmal feststellen, über welche Steuer überhaupt gesprochen wird. Und das ist die Mehrwertsteuer oder auch die Unternehmenssteuer. Beide Steuern beziehen sich auf den selben Sachverhalt, nämlich, dass Waren durch ihren Verkauf, beziehungsweise die gesamte nach der Produktion stattfindende Wertschöpfungskette eine Steigerung ihres Wertes erfahren. Die Ware wird letztendlich nicht zu dem Preis verkauft, der die reinen verwandten Rohstoffe angibt, sondern auch Löhne und Gehälter sowie Transportkosten werden letztlich im Preis berücksichtigt.

Unternehmen bezeichnen die auf diese Wertsteigerung bezogene Steuer als Umsatzsteuer, für den Käufer im Geschäft handelt es sich hingegen um Mehrwertsteuer. Für Lebensmittel wird ein Steuersatz von 7% des Warenwertes erhoben, auf die meisten anderen Waren werden 19% erhoben. Der Kunde im Geschäft bezahlt immer inklusive der Umsatzsteuer. Im Klartext heißt dies, dass ein Einzelhändler oder auch ein großes Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt sind. Dies liegt daran, dass sie nur eine Station in der gesamten Wertschöpfungskette eines Produktes ausmachen.

Wie läuft das mit dem Vorsteuerabzug?

Auch ein Unternehmer zahlt seine Rechnungen natürlich zunächst komplett, inklusive Umsatzsteuer. Auf sämtlichen Rechnungen und Kassenbons wird die auf das Produkt erhobene Umsatzsteuer ausgewiesen. Als Unternehmer bekommt er den als Umsatzsteuer erhobenen Betrag aber vom Finanzamt erstattet. Dessen Kunden nämlich zahlen an das Unternehmen Umsatzsteuer welche das Unternehmen an das Finanzamt abführen muss. Die bei den Einkäufen des Unternehmens gezahlte Umsatzsteuer allerdings wird an das Unternehmen erstattet, was durch den Vorsteuerabzug geschieht. Hierbei zieht das Unternehmen ganz einfach die bereits beim Wareneinkauf gezahlte Umsatzsteuer von der an das Finanzamt zu zahlenden Mehrwertsteuer ab. Auf diese Weise ist die Umsatzsteuer in Unternehmen in ständiger Bewegung und wird daher auch als durchlaufender Posten bezeichnet.

Wer ist konkret vorsteuerabzugsberechtigt?

Alle Selbständigen und Unternehmer, die Waren kaufen und verkaufen sind aufgrund der Tatsache, dass sie selber Umsatzsteuer auf ihre Waren zahlen müssen, vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzsteuer stellt dabei einen ständigen Begleiter jener Unternehmer dar, die Waren mit ausgewiesener Umsatzsteuer ankaufen und diese dann mit Mehrwertsteuer an den Endkunden verkaufen. Auch Dienstleister aller Art sind vorsteuerabzugsberechtigt, sofern sie für den Erhalt ihres Betriebes Waren einkaufen und auf ihren Rechnungen die Mehrwertsteuer ausweisen. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt einreichen und für jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung einreichen.

Wer ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt?

Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind in erster Line Kleinunternehmer und Unternehmer mit einem Jahresumsatz von unter 17500 Euro. Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, braucht auf seinen Rechnungen auch keine Mehrwertsteuer auszuweisen, erhält auf seine Wareneinkäufe gezahlte Umsatzsteuer aber eben auch nicht erstattet. Auf seinen Rechnungen muss der Kleinunternehmer auf seinen Status und die Nichterhebung der Umsatzsteuer hinweisen. Stellt sich bei einem Kleinunternehmer im Laufe der Zeit heraus, dass die getroffene Entscheidung aufgrund hoher Kosten ungünstig war, oder es wird künftig ein höheres Einkommen erzielt, so kann der Umstand gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden und zukünftig der Vorsteuerabzug als gewöhnliches Unternehmen genutzt werden. Ebenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind Freiberufler wie Ärzte oder Rechtsanwälte, da hier keine Ware einen Mehrwert erhält, sondern die in Anspruch genommene Leistung das Expertenwissen des Freiberuflers ist.

Fazit
Die Vorsteuerabzugsberechtigung liegt vor allem in den Bereichen des Handels vor und bezieht sich immer auf die auf die Produkte erhobene Mehrwertsteuer. Ob ein frisch gegründetes Unternehmen sich lieber als Kleinunternehmer ausweisen möchte oder den Vorsteuerabzug nutzen möchte, liegt ganz im Ermessen des Unternehmensgründers. Als Kleinunternehmer entfällt die Vorsteuerabzugsberechtigung zwar, dafür muss aber auch keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Freiberufler sind nicht vorsteuerabzugesberechtigt, da hier kein Warenhandel stattfindet, sondern das Wissen und die Expertise des Freiberuflers die berechnete Leistung darstellt.

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