Zustandekommen eines Vertrages

Ein Vertrag liegt auf dem Tisch und wird unterschrieben
Bei den Arten der Kaufvertragsstörungen wird grundsätzlich zwischen Verzügen und der Mangelrüge unterschieden. Foto: PORTRAIT IMAGES ASIA BY NONWARIT/Shutterstock.com

Wer bereits die Höhere Handelsschule oder ein Wirtschaftsgymnasium besucht hat, weiß vermutlich schon, worauf es bei einem rechtsgültigen Vertrag ankommt.

Vorab:
Das Zustandekommen eines Vertrages erfolgt immer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

Diese können beispielsweise vom Verkäufer und vom Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags abgegeben werden. Die Absicht besteht darin, einen bestimmten rechtlichen Erfolg zu erzielen.

Zustandekommen eines Vertrages durch Antrag und Annahme

Wie bereits erwähnt sind zur Erfüllung eines Vertrages zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich:

  1. Willenserklärung: Vertragsantrag
  2. Willenserklärung: Vertragsannahme

Der abgeschlossene Vertrag basiert dabei auf einem sogenannten Schuldverhältnis. Beide Vertragspartner verpflichten sich dabei zur Erfüllung der versprochenen Leistungen im Rahmen eines Verpflichtungsgeschäftes.

Das Schuldverhältnis, resultierend aus dem Verpflichtungsgeschäft, erlischt erst dann, wenn beide Vertragspartner die geschuldete Leistung tatsächlich erbringen Erfüllungsgeschäft.

Für den Vertragsantrag gelten folgende Bestimmungen:

  • Der Antrag richtet sich an eine bestimmte Person
  • Der Antrag muss eindeutig sein und simple mit “ja” beantwortet werden können
  • Vom Antragssteller geht ein rechtlicher Bindungswille aus ($$ 145 ff. BGB)

Für die Vertragsannahme gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Annahme sollte zeitnah, wenn möglich sofort, erfolgen
    • Ausnahme: Handelt es sich um einen Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften im Auftrag Dritter mit sich bringt, gilt auch das Schweigen auf den Antrag als Annahme (siehe § 362 HGB)
  • Erfolgt die Annahme in anderer Weise oder verspätet, so entsteht daraus ein neuer Antrag (§§ 130, 145 ff., 150 BGB)

Weitere Informationen zur rechtlichen Grundlage von Verträgen finden sich übrigens auch im IT-Handbuch für IT-Systemkaufleute.

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