Kaufvertragsstörungen: Annahmeverzug, Zahlungsverzug, Lieferungsverzug und mehr

Kaufvertragsstörungen kurz und bündig erklärt

Ein Vertrag liegt auf dem Tisch und wird unterschrieben
Bei den Arten der Kaufvertragsstörungen wird grundsätzlich zwischen Verzügen und der Mangelrüge unterschieden. Foto: PORTRAIT IMAGES ASIA BY NONWARIT/Shutterstock.com

Kürzlich wurde über das Zustandekommen eines Vertrages berichtet. Im Rahmen eines Kaufvertrages kommt es auch immer wieder zu sogenannten Kaufvertragsstörungen. Dabei kann es sich um einen Annahmeverzug, Zahlungsverzug, Lieferungsverzug oder um eine mangelhafte Lieferung handeln.

Pflichten im Rahmen eines Kaufvertrages

Pflichten Störung des Kaufvertrages durch …
Verkäufer Mangelfreie Lieferung  die Lieferung mangelhafter Ware
> mangelhafte Lieferung
Rechtzeitige Lieferung  verspätete Lieferung
> Lieferungsverzug
Annahme des Kaufbetrags  Annahmeverweigerung des Kaufbetrags
> Annahmeverzug
Eigentumsübertragung
 Käufer Rechtzeitige Zahlung verspätete Zahlungsausführung
> Zahlungsverzug
Annahme der Ware Annahmeverweigerung der Ware

Kaufvertragsstörungen

Bei den Arten der Kaufvertragsstörungen wird grundsätzlich zwischen Verzügen und der Mangelrüge unterschieden. Bei den Verzügen handelt es sich immer um eine Kaufvertragsstörung, welche auf einer nicht oder nicht rechtzeitig erfüllten Leistung basiert. Bei der Mangelrüge handelt es sich um eine mangelhafte Lieferung.

Im Folgenden finden sich die Definitionen zu den einzelnen Kaufvertragsstörungen wieder:

Lieferungsverzug

Zu einem Lieferverzug kommt es schlichtweg, in dem der Liefertermin nicht eingehalten wird. Der Käufer kann folgende Schritte einleiten: Mahnung (entfällt bei einem Fixkauf), Nachfristsetzung, Rücktritt vom Kaufvertrag. Im Einzelfall kann auch noch Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.

Beispiel: Die bestellte Couch wurde am angekündigten Lieferungsdatum nicht ausgeliefert. Der Verkäufer befindet sich ab diesem Zeitpunkt im Lieferungsverzug.

Zahlungsverzug

Beim Zahlungsverzug steht der Käufer in der Bringschuld. Seine Zahlung ist nicht wie vereinbart beim Verkäufer eingegangen. Der Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit ein. es besteht die Möglichkeit des Rücktrittes vom Kaufvertrag, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, die Veranschlagung von Zinsen sowie die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Beispiel: Für das bei Amazon bestellte IT-Handbuch wurde die Zahlung per Rechnung vereinbart. Nachdem die Zahlungsfrist abgelaufen ist und keine Überweisung zur Begleichung der Rechnung ausgeführt wurde, befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug.

Annahmeverzug

Zu einem Annahmeverzug kommt es dann, wenn der Käufer die Ware bei Lieferung nicht annimmt. Es besteht die Möglichkeit, die Abnahme der Ware einzuklagen. Zudem kann die Ware vom Verkäufer im Rahmen eines sogenannten Selbsthilfeverkaufs zur Versteigerung freigegeben werden.

Beispiel: Nimmt der Käufer die pünktlich gelieferte Ware nicht an, handelt es sich um einen Annahmeverzug.

Mangelhafte Lieferung

Bei der mangelhaften Lieferung liegt ein mangel in der Art, Menge oder Qualität der Ware vor. Es besteht die Möglichkeit der Rüge (unverzüglich nach Entdeckung des Mangels), Ersatzlieferung oder Minderung des Mangels. Außerdem kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und im Einzelfall eine Schadensersatzforderung an den Verkäufer stellen.

Beispiel: Der Käufer stellt bei Lieferung der Couch fest, dass das Polster bereits an einigen Stellen gerissen ist. Da hier eine mangelhafte Lieferung vorliegt, steht es dem Käufer frei, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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2 Kommentare

  1. Wieso soll der Zahlungsverzug erst nach 30 Tagen einsetzen? Dies wäre nur der Fall, wenn im Kaufvertrag bereits auf §286 III BGB hingewiesen wird. Andernfalls findet §271 entsprechende Anwendung. Findet keiner der Beiden Fälle Anwendung, so ist §286 I + II in Betracht zu ziehen.

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