Handyvertrag kündigen: Zur gültigen Kündigung in wenigen Schritten

Frau am Handy Smartphone
Jeder Handy-Nutzer sollte sich vorab bereits notieren, wann seine Kündigungsfrist endet. Foto: FirmBee/pixabay.com

Die Kündigung des Handyvertrags gehört zu den häufigsten Kündigungen, die ein Verbraucher bewältigen muss. Des Öfteren passieren Fehler bei den Formalitäten und der Einhaltung der Kündigungsfrist. Da eine fehlerhafte Kündigung beim Handyvertrag kostenintensiv werden kann, weil der Nutzer länger als gewollt an seinem Tarif gebunden bleibt, sollte die jeweils gültige Frist für die Kündigung des Handyvertrags unbedingt eingehalten werden. Es gibt die verschiedensten Gründe für eine Kündigung des Handyvertrags. Einige Nutzer werden durch ein teures Handy als Geschenk bei anderen Anbietern angelockt, sowie durch mehr Datenvolumen zu besseren Konditionen. Manchen Nutzern ist jedoch die Netzqualität wichtig und deshalb möchten sie wechseln. Ebenso gibt es auch Umsteiger, die einen Wechsel von Vertrag zu Prepaid bevorzugen, damit keine monatlichen Fixkosten mehr entstehen.

Immer fristgerecht den Handyvertrag kündigen

Jeder Handy-Nutzer sollte sich vorab bereits notieren, wann seine Kündigungsfrist endet und bis zu welchem Datum der Handyvertrag fristgerecht gekündigt werden kann. Bei einem verpassten Kündigungstermin ist die Kündigung nicht mehr zum Ende des Vertragszeitraumes möglich, dadurch verlängert sich der Vertrag um mindestens 12 Monate. In der Regel muss eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Vertragsende eingehalten werden. Diese Frist ist ein üblicher Bestandteil eines Handyvertrags, der über 24 Monate Vertragsdauer läuft. Lediglich Kurzfristverträge über 1 Monat sind für gewöhnlich zum 1. des Folgemonats zu kündigen. Hierbei handelt es sich in der Regel nicht um vollwertige Handyverträge, sondern um einzelne Tarifbestandteile. Bei der fristgerechten Kündigung muss zwingend beachtet werden, dass diese bis zum Stichtag, also innerhalb der 3 Monatsfrist vor Vertragsende, beim Anbieter auch tatsächlich eingeht. Es reicht nicht, die Kündigung bis zu diesem Tag zur Post zu geben. Es sollte auch eine Postlaufzeit von mindestens 3 Tagen eingeplant werden, bis die Kündigung beim Handyanbieter eingeht. Zur Sicherheit sollte eine Kündigung immer per Einschreiben und am besten mit Rückschein erfolgen. Das ist zwar etwas teurer, man ist rechtlich dann aber auf der sicheren Seite und hat keine Probleme, den fristgerechten Zugang der Kündigung notfalls auch schriftlich nachweisen zu können. Eine gute Alternative bietet auch ein Fax mit Empfangsbestätigung oder eine E-Mail. Es gibt mittlerweile diverse Dienstleister, die dies gegen eine geringe Gebühr für den Verbraucher tun. Achtung! Diverse Anbieter haben in den AGB, die Vertragsbestandteil des Handyvertrages sind, auch längere Kündigungsfristen vereinbart. Deshalb immer im Vertrag und den AGB nachsehen, welche Kündigungsfrist für den entsprechenden Vertrag gilt. Ein guter Tipp ist, sofort nach Abschluss eines Handyvertrages zu kündigen. Denn dann verpasst der Kunde auf keinen Fall den fristgerechten Kündigungstermin. Man darf ohnehin davon ausgehen, dass nach Ablauf der 2 Jahre, der Tarif günstiger geworden und auch veraltet ist. Die Mitnahme der Rufnummer zu anderen Anbietern ist heutzutage kein Problem mehr und nur noch selten mit Zusatzkosten verbunden.

Handyvertrag nur schriftlich kündigen

Um einen rechtlichen Nachweis zur Kündigung zu haben und auch die Einhaltung der Frist nachweisen zu können, ist unbedingt die Schriftform für die Kündigung einzuhalten. Eine telefonische Kündigung landet meist in einem anonymen Call-Center des Providers und wird praktisch immer zu Problemen beim Nachweis der Kündigung führen. Außerdem sollte auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein gekündigt werden. Alternativ ist auch die Kündigung per Fax rechtswirksam, wenn ein Zustellprotokoll erstellt wird. Auf jeden Fall sollte die eigenhändige Unterschrift auf der Kündigung nicht fehlen.

Alle Vertragsbestandteile und Daten bei der Kündigung nennen

Bei der Kündigung des Handyvertrags ist es absolut erforderlich, dass alle Vertragsdaten und die persönlichen Daten korrekt genannt werden. Das sind Name und Anschrift des Kunden sowie die Firmendaten und Anschrift des Providers, der Vertragspartner ist. Auch die Kundennummer und Handy-Nummer sollte in dem Kündigungsschreiben aufgeführt sein. Weiterhin muss unbedingt bereits bei der Kündigung darauf hingewiesen werden, ob eine Rufnummernmitnahme (Portierung der Rufnummer) gewünscht ist. Es gibt einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme der Rufnummer zum neuen Anbieter oder bei Umwandlung in einen Prepaid-Vertrag. Allerdings muss bereits frühzeitig vom Kunden bei der Kündigung darauf hingewiesen werden, dass die Mitnahme der Rufnummer gewünscht wird. Der Ordnung halber sollte man auch um die schriftliche Bestätigung der Kündigung bitten, damit sichergestellt werden kann, dass die Kündigung wirklich bearbeitet wurde.

Kündigung per Email rechtlich möglich bei Verträgen ab Oktober 2016

Zwar ist es bei Handyverträgen seit dem 1.10.2016 auch möglich, diese per E-Mail zu kündigen, allerdings ist diese preiswerte Variante angesichts der Tatsache, dass viele Provider ihren Kunden-Support längst an externe Dienstleister wie Call-Center ausgegliedert haben, unter Umständen nicht zu empfehlen, weil es Streitigkeiten um die Einhaltung der Frist oder den tatsächlichen Zugang der Kündigung geben kann. Diese Variante kann genutzt werden, wenn noch genügend Zeit innerhalb der Frist besteht. So kann man noch abwarten, ob die E-Mail-Kündigung mit einer schriftlichen Bestätigung beantwortet wird. Sollte keine Reaktion erfolgen, kann die schriftliche Kündigung per Brief mit Einschreiben und Rückschein noch nachgereicht werden, ohne dass die Frist für die Kündigung des Handyvertrags verstrichen ist.

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Verschiedene Sonderkündigungsrechte möglich

Neben der regulären und fristgerechten Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit, ist unter Umständen auch eine Sonderkündigung möglich. Diese betreffen im Einzelnen die Kündigung aufgrund Todesfall (zum Beispiel durch den oder die Erben) oder beim Umzug ins Ausland, wenn der Provider die Dienstleistung dort nicht erbringen kann. Auch wenn der Provider die versprochene Mobilfunkleistung dauerhaft aufgrund von Störungen nicht erbringen kann, kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Das sind aber rechtlich oft komplexe Vorgänge, die ohne rechtliche Beratung meist nicht sehr aussichtsreich sind. In jedem Fall hat der Handynutzer im Streitfall auch das Recht, sich kostenfrei mit einer Beschwerde an die aufsichtführende Bundesnetzagentur zur wenden. Diese wird dann die Beschwerde gegen den Betreiber prüfen und kann, falls erforderlich, auch Sanktionen durchsetzen. Diese Beschwerdeverfahren sind für den Handynutzer oftmals erfolgreich.

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