Wer krank wird, hat meist schon genug mit seinen körperlichen Beschwerden zu kämpfen – dank des Entgeltfortzahlungsgesetzes muss man sich dann jedoch nicht noch zusätzliche finanzielle Sorgen machen. Denn durch das im Jahr 1994 in Kraft getretene Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG) ist sichergestellt, dass Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zunächst weiter ihr Gehalt beziehen. Doch welche konkreten Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geknüpft?
Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit garantiert Lohnfortzahlung für 6 Wochen
Nach § 3 Absatz 1 EFZG besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. So können bei fahrlässigen Unfällen oder Sportverletzungen auch Tatbestände vorliegen, die eine weitere Lohnzahlung nicht rechtfertigen. Dies ist in der Praxis tatsächlich aber zumeist irrelevant, da viele Ärzte bei Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Hintergründe von insbesondere Unfällen oftmals nicht thematisieren. Außerdem muss die Krankheit den Arbeitnehmer auch tatsächlich an seiner Arbeitsleistung hindern, sodass hier bei verschiedenen Berufsgruppen auch unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden können. So könnte ein Büroangestellter mit einem gebrochenen Fuß seine PC-Arbeit erledigen, ein Bauarbeiter somit jedoch seiner schweren körperlichen Tätigkeit nicht nachgehen. Aber auch diese eindeutige Differenzierung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall wird in der Praxis eher selten vorgenommen. Eine Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und bei einer Dauer von über drei Tagen zwingend durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung gilt schließlich lediglich nur für die ersten sechs Wochen nach erstmaligem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch wiederholen, sind die Fristen aus § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 EFZG zu beachten. Demnach entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen der derselben Krankheit erst nach sechs Monaten erneut; innerhalb eines Jahres ab erstmaligem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit außerdem aufsummiert, solange die maximale Anspruchszeit von sechs Wochen erreicht ist.
Entstehen des Anspruchs
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist außerdem nicht in jedem Arbeitsverhältnis sofort gegeben. So muss eine Arbeitsverhältnis nach § 3 Absatz 3 EFZG für mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben, bevor sich ein Arbeitnehmer auf die Lohnfortzahlung berufen kann. Damit besteht für Arbeitnehmer innerhalb der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohnfortzahlung; in dieser Wartezeit wird – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit wird hier rechtzeitig angezeigt – jedoch Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt. Außerdem unterliegt die Wartezeit mitunter auch günstigeren Regelungen in Tarifverträgen. Sie wird schließlich nicht auf den sechswöchigen Anspruch angerechnet.
Höhe der Entgeltfortzahlung
Die Höhe der Entgeltfortzahlung entspricht dem jeweils gegenwärtigen Entgelt des Arbeitnehmers. Damit wirken sich auch etwaige in den Zeitraum der Lohnfortzahlung fallende Tariferhöhungen, aber auch betriebsbedingte Arbeitszeitverkürzungen mit entsprechenden Lohnkürzungen auf die Entgeltfortzahlung aus. Somit wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer während der Entgeltfortzahlung weder besser, noch schlechter gestellt sind als ihre Kollegen. Keine Bestandteile der Entgeltfortzahlung sind jedoch insbesondere Überstundenvergütungen- und Zuschläge, Auslagenersatz, Schmutzzulagen, Auslösungen oder Fahrkostenzuschüsse. Darüber hinaus wird der während Entgeltfortzahlung gezahlte Arbeitslohn bei der Lohnsteuerberechnung und Beitragsberechnung der Sozialversicherungsbeiträge genauso wie der laufende Arbeitslohn behandelt.
Durch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können Arbeitnehmer vor allem bei kurzweiligen Erkrankungen ihr Gehalt weiter beziehen und müssen damit nicht um ihre Existenzgrundlage bangen. Vor allem bei chronischen Krankheiten oder Unfällen, die regelmäßig eine längere Heilungsdauer aufweisen und somit eine Arbeitsunfähigkeit von deutlich mehr als sechs Wochen begründen, wird schließlich im Anschluss an die sechswöchige Entgeltfortzahlung ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit (wegen derselben Krankheit) Krankengeld durch die Krankenkassen gezahlt. Dieses wird maximal 78 Wochen gezahlt und beträgt 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-) Arbeitsentgelts, maximal jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
Damit sind Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit heute sehr gut abgesichert.
Weitere interessante Themen:
Hinterlasse jetzt einen Kommentar